Das Bundesgesundheitsministerium informiert: Steuervorteil für Pflegehaushalte
Die neuen Verwaltungsvorschriften stellen klar, dass durch die Pflegekassen ausgezahltes Pflegegeld nicht auf den Steuervorteil angerechnet wird, da es nicht zweck-gebunden für bestimmte Aufwendungen ausgezahlt wird. Dies gilt auch, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird. Damit können pflegebedürftige Menschen und ihre Familien, die sich für den Bezug von Pflegegeld entscheiden und gelegentlich zusätzlich einen professionellen Pflegedienst beauftragen, in vollem Umfang von der Steuervergünstigung profitieren. Dies trägt dem Teilkasko-Charakter der Pflegeversicherung Rechnung und sorgt dafür, dass Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen, die nicht durch die Pflegeversicherung gedeckt werden, steuerlich abzugsfähig sind.
Leistungen der Pflegeversicherung, die zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen gewährt werden, werden hingegen weiterhin auf abzugsfähige Aufwendungen angerechnet. Dies gilt sowohl für professionelle Pflege- und Betreuungsleistungen, die im Wege der Sachleistung durch die Pflegeversicherung finanziert werden, als auch für den Kostenersatz bei zusätzlichen Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf bis zur Höhe des durch die Pflegekassen ausgezahlten Betrages (je nach Umfang des Betreuungsbedarfs bis zu 100 bzw. 200 Euro monatlich).
Pflegebedürftige Menschen und ihre Familien werden durch die neuen Vorschriften auch von Nachweispflichten entlastet. Denn zur Inanspruchnahme des vollen Steuerabzugs muss das Vorliegen einer Pflegestufe nicht mehr nachgewiesen werden. Die Steuervergünstigung hilft somit Menschen, die für Pflege und Betreuung professionelle Dienstleister einschalten, aber nicht einer Pflegestufe zugeordnet sind, weil z.B. ihr Grundpflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I liegt, eine demenzielle Erkrankung aber eine zeitintensive Beaufsichtigung und Betreuung nötig macht.
Gestrichen wurde in den neuen Verwaltungsvorschriften der Hinweis, dass der Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro von pflegenden Angehörigen nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn gleichzeitig eine Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen beantragt wird. Die beiden Steuervorteile können demnach – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – auch nebeneinander greifen.
Insgesamt tragen die neuen Verwaltungsvorschriften der Finanzverwaltung dazu bei, den Steuerabzug bei Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in Pflegehaushalten zu erleichtern. Pflegedürftige Menschen und ihre Familien werden hierdurch finanziell entlastet und von bürokratischen Nachweispflichten befreit.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums
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